Einspeisevertrag für Photovoltaikanlagen (envia Verteilnetz GmbH)

Zwischen dem Kunden                              und

dem Netzbetreiber envia Verteilnetz GmbH, Magdeburger Str. 51, 06112 Halle (Saale), HR B 15080 (envia NETZ) wird der vorliegen­de Vertrag zur Regelung der Rechte und Pflichten zur Anschlussnutzung zum Zweck der Stromeinspeisung in das von envia NETZ betriebene Niederspannungsnetz (Netz) in Ergänzung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien in der jeweils gültigen Fassung (EEG) geschlossen.

1. Netzanschluss und Anschlussnutzung zur Stromeinspeisung erfolgen an der/über die Anschlussstelle:      Die Eigentumsgrenze zwischen dem Netz und der Anlage des Kunden ist folgende Übergabestelle:       Abgangsklemmen im Hausanschlusskasten. Der Kunde speist die in der Einspeiseanlage erzeugte und envia NETZ angebotene elektrische Energie als Wechselstrom bei einer Spannung von 230 V mit einer Frequenz von etwa 50 Hz in das Netz ein. Die Einspeisekapazität beträgt gemäß Herstellerkonformitätserklärung (Anlage 3e)       kVA und  kann als Wirkleistung  unter Berücksichtigung des zulässigen Leistungsfaktors in das Netz eingespeist werden. Dem Kunden steht zur Stromentnahme durch die Einspeiseanlage eine Netzanschlusskapazität von 0 kVA zur Verfügung.

2. Der Kunde betreibt an der Anschlussstelle eine Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus solarer Strahlungsenergie gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 EEG (Eigenerzeugungsanlagen), bestehend aus   Modulen Typ    und einem Wechselrichter                und              nach Datenblatt vom   (Anlage 3a) und Inbetriebsetzungsprotokoll (Anlage 3b). Die installierte Gesamtnennleistung der Eigenerzeugungsanlagen beträgt      kW.

3. Die Zählung der eingespeisten elektrischen Energie erfolgt durch den Netzbetreiber am Zählpunkt mit der Bezeichnung                  unmittelbar an der Übergabestelle mittels eines Wechselstromzählers. Die Zählerstände der Einspeisung werden  einmal jährlich  durch  den Netzbetreiber festgestellt.   Für die Zählung  der eingespeisten elektrischen Energie ist vom Kunden im Rahmen der Netznutzung ein Entgelt in Höhe von 9,60 €/Jahr je Zählpunkt zu zahlen zu­züglich Umsatzsteuer.

4. Die Vergütung für den aus der Eigenerzeugungsanlage in das Netz eingespeisten Strom beträgt gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 EEG 54,53 Cent/kWh.

5. Der Netzbetreiber zahlt dem Kunden für die von ihm in das Netz eingespeiste Energie die Vergütung nach Ziffer 4 gemäß EEG. Bei einer Inbetriebnahme ab drei Monate nach Bekanntgabe der Einrichtung eines Anlagenregisters gemäß § 15 Absatz 3 EEG ist nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Voraussetzung für die Zahlung der Vergütung des eingespeisten Stromes die Anmeldung zur Eintragung der Einspeiseanlage in dieses Anlagenregister. Der Kunde weist die Anmeldung zur Eintragung dem Netzbetreiber in geeigneter Weise nach.

6. Die Zahlung der Vergütung der eingespeisten elektrischen Energie abzüglich des an den Netzbetreiber zu zahlenden Entgeltes für die Zählung und Verrechnung erfolgt durch envia NETZ einmal monatlich in Form von Abschlägen als vorläufige Gutschrift auf das vom Kunden benannte Bankkonto gemäß Anlage 4. Die Vergütungszahlung wird in der Regel jeweils bis zum 15.Kalendertag des dem vorgenannten Gutschriftenintervalls folgenden Monats erteilt, sofern die erforderlichen Daten dem Netzbetreiber
rechtzeitig vorliegen. Das Abrechnungsjahr l
äuft jeweils vom 01.01. bis zum 31.12 Die endgültige Jahresabrechnung erfolgt in der Regel jeweils bis zum 15. Kalendertag des dem Abrechnungsjahr folgenden Monats nach Vorlage der notwendigen Daten, Un­terlagen und Nachweise gemäß EEG. Erhebt der Kunde als Unternehmer Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer, erklärt er dies dem Netzbetreiber mit Anlage 4; entsprechend erfolgt in diesem Fall dann die Zahlung nach Satz 2.

7. Die Vertragspartner haften einander für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, so weit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der Kunde haftet dem Netzbetreiber bis 2.500,- € je Schadensereignis bei einer installierten elektrischen Leistung bis 30 kW für im Rahmen der Stromeinspeisung leicht fahrlässig herbeigeführte unmittelbare oder mittelbare Schäden, die der Netzbetreiber z. B. durch Unterbrechungen oder durch Unregelmäßigkeiten in der Stromeinspeisung, durch Störung oder Netzrückwirkungen erleidet. Die Haftung des Netzbetreibers ist bei Unterbrechung der Strombelieferung oder Unregelmäßigkeiten in der Strombelieferung gemäß § 6 AVBEItV beschränkt. Für Schäden, die Dritten durch Unterbrechungen der Elektri­zitätsversorgung oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung bzw. durch die Stromeinspeisung entstehen, stellt der Verursacher den Vertragspartner dem Grunde und der Höhe nach von diesen Ansprüchen frei.

8. In Umsetzung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie unter Berücksichtigung des EEG integriert der Kunde seine Energienerzeugungsanlagen mit einer Einspeisekapazität von    kVA in das Netzsicherheitsmanagement der envia NETZ (NSM). Es gelten die Allgemeinen Bedingungen zum NSM der envia NETZ (AB-NSM, Anlage 1c).

9. Der Vertrag tritt am__ .__ .____ in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit der Beendigung der für die in Ziffer 2 genannte Einspeiseanlage vom EEG vorgesehenen Förderungsdauer oder mit dem Außerkrafttreten des EEG. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Chemnitz.

10. Sofern gesonderte Vereinbarungen weder im Vertrag noch ergänzend in den Allgemeinen Netzanschluss- und Anschlussnutzungsbedingungen für das Niederspannungsnetz der envia NETZ (AB-NS, Anlage 1a), bzw. im Beiblatt zu den Allgemeinen Anschluss- und Anschlussnutzungsbedingungen für das Niederspannungsnetz (AB-NS) für Einspeiser (Anlage 1b) getroffen wurden, gelten die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEItV)" in der Fassung vom 21. Juni 1979 (Anlage) und die "Ergänzenden Bestimmungen der envia Mitteldeutsche Energie AG zu der AVBEItV" (Anlage) sowie die Richtlinie „Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" der VDEW (4. Ausgabe 2001) (Anlage) direkt oder ent­sprechend ergänzend und sind diesem Vertrag deshalb als wesentliche Bestandteile beigefügt. 

Ergänzung (muss gesondert unterschrieben werden!):
Ziffer 8 des EEG-Einspeisevertrages wird ersetzt durch:

Bis auf Widerruf setzt envia NETZ die Pflicht des Einspeisers zur Teilnahme am Netzsi­cherheitsmanagement der envia NETZ für seine betreffenden Eigenerzeugungsanlage(n) aus. Sobald envia NETZ den Kunden zur Teilnahme am Netzsicherheitsmanagement auf­fordert, ist der Einspeiser verpflichtet, seine Eigenerzeugungsanlage(n) unverzüglich in das Netzsicherheitsmanagement der envia NETZ zu integrieren. Es gilt die AB-NSM der envia NETZ. ..."