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Gesetz zur Neuregelung des Rechts der In Kraft getreten am 01.08.2004 |
è
Vertrag
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§ 1
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§ 1 (2) Zweck dieses Gesetzes ist ferner, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen. § 2 § 2 (1) Dieses Gesetz regelt |
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§ 2 (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutschland oder einem Land gehören und die bis zum 31.Juli 2004 in Betrieb genommen worden sind. |
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| § 3 Begriffsbestimmungen § 3 (1) Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie. § 3 (2) Anlage ist jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. |
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Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, die im Geltungsbereich des Gesetzes errichtet und mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind, gelten als eine Anlage, soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 etwas anderes ergibt; nicht für den Betrieb technisch erforderlich sind insbesondere Wechselrichter, Wege, Netzanschlüsse, Mess-, Verwaltungs- und Überwachungseinrichtungen. |
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§ 3 (3) Anlagenbetreiber ist, wer unbeschadet des Eigentums die Anlage zum Zwecke der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. |
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§ 3 (4) Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft |
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§ 3 (5) Leistung einer Anlage ist die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ungeachtet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen ohne zeitliche Einschränkung technisch erbringen kann. Bei der Feststellung der für die Vergütungshöhe maßgebenden Leistung bleibt die nur zur Reserve genutzte Leistung unberücksichtigt. |
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§ 3 (6) Netz ist die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. § 3 (7) Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität. Übertragungsnetzbetreiber sind die regelverantwortlichen Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen. § 4 |
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§ 4 (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas vorrangig abzunehmen und zu übertragen. |
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§ 4 (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet des Vorrangs nach Absatz 1 Satz 1 erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird; in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zum unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Wenn die Anlage einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, besteht die Verpflichtung zum Ausbau nach Satz 2 nur, wenn der Anlagenbetreiber eine Genehmigung, eine Teilgenehmigung oder einen Vorbescheid vorlegt. |
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§ 4 (6) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur vorrangigen Abnahme und Übertragung der von dem Netzbetreiber nach Absatz 1 oder 5 aufgenommenen Energiemenge verpflichtet. Wird im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben, so trifft die Pflicht zur Abnahme und Übertragung nach Satz 1 den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber. Satz 1 gilt für sonstige Netzbetreiber entsprechend. § 5 § 5 (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, der in Anlagen gewonnen wird, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen und den sie nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 5 abgenommen haben, nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten. |
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Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht bei Anlagen mit
einer Leistung ab 500 Kilowatt nur, soweit eine registrierende
Leistungsmessung erfolgt. |
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§ 5 (2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 4 Abs. 6 abgenommenen und von diesem nach Absatz 1 vergüteten Energiemenge entsprechend den §§ 6 bis 12 verpflichtet. |
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Von den Vergütungen sind die nach guter fachlicher Praxis zu ermittelnden vermiedenen Netznutzungsentgelte in Abzug zu bringen. § 4 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. |
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§ 6 § 6 (1) Für Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens
9,67 Cent pro Kilowattstunde und Satz 1 findet auf Laufwasserkraftanlagen mit einer Leistung von bis zu
500 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 2007 genehmigt worden sind,
nur Anwendung, wenn sie § 6 (2) Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt bis einschließlich 150 Megawatt wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur vergütet, wenn 1. die Anlage zwischen dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes] und dem 31. Dezember 2012 erneuert worden ist, Die Vergütung beträgt § 6 (3) Als Nachweis der Erreichung eines guten ökologischen Zustands oder der wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustands gegenüber dem vorherigen Zustand im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gilt die Vorlage der behördlichen wasserrechtlichen Zulassung der Anlage. § 6 (4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 2 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils ein Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. § 6 (5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Strom, der durch Speicherkraftwerke gewonnen wird. § 7 § 7 (1) Für Strom aus Deponiegas-, Klärgas- und Grubengasanlagen
beträgt die Vergütung § 7 (2) Die Mindestvergütungssätze nach Absatz 1 erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn das nach Absatz 1 Satz 3 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren gewonnen wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vorschrift an den Stand der Technik wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzelne der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwendungsbereich des Satzes 1 auszunehmen. § 7 (3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1,5 Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. § 8 § 8 (1) Für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung bis
einschließlich 20 Megawatt gewonnen wird, die ausschließlich Biomasse im
Sinne der nach Absatz 7 erlassenen Rechtsverordnung einsetzen, beträgt die
Vergütung |
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§ 8 (2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 und 2 erhöhen sich um jeweils 6,0 Cent pro
Kilowattstunde und die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
3 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn § 8 (3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde, soweit es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt und dem Netzbetreiber ein entsprechender Nachweis nach den in dem von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW -e. V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes vom November 2002 (BAnz. Nr. 218 a vom 22. November 2002) vorgelegt wird. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen. § 8 (4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erhöhen sich um jeweils weitere 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom in Anlagen gewonnen wird, die auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden, und die Biomasse durch thermochemische Vergasung oder Trockenfermentation umgewandelt, das zur Stromerzeugung eingesetztes Gas aus Biomasse auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine- Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren gewonnen wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vorschrift an den Stand der Technik wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzelne der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwendungsbereich des Satz 1 auszunehmen. § 8 (5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1,5 Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. § 8 (6) Die Pflicht zur Vergütung entfällt für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2006 in Betrieb genommen worden sind, wenn für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung nicht ausschließlich Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach Absatz 7 oder Pflanzenölmethylester verwendet wird. Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2007 in Betrieb genommen worden sind, gilt der Anteil, der der notwendigen fossilen Zünd- und Stützfeuerung zuzurechnen ist, auch nach dem 31. Dezember 2006 als Strom aus Biomasse. § 8 (7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, Vorschriften darüber zu erlassen, welche Stoffe als Biomasse im Sinne dieser Vorschrift gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche Umweltanforderungen dabei einzuhalten sind. § 9 § 9 (2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2010 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils ein Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. § 10 |
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§ 10 (1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung vorbehaltlich des Absatzes 3 mindestens 5,5 Cent pro Kilowattstunde. Für die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme erhöht sich die Vergütung nach Satz 1 um 3,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen, die in dieser Zeit 150 Prozent des errechneten Ertrages der Referenzanlage (Referenzertrag) nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu diesem Gesetz erzielt haben. Für sonstige Anlagen verlängert sich diese Frist um zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet. § 10 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 verlängert sich die
Frist nach Absatz 1 Satz 2 für Strom aus Anlagen, die § 10 (3) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden sind (Offshore- Anlagen), beträgt die Vergütung mindestens 6,19 Cent pro Kilowattstunde. Als Küstenlinie gilt die in der Karte Nr. 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII. des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie. Für Strom aus Anlagen, die bis einschließlich des 31. Dezember 2010 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich für die Dauer von zwölf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Vergütung nach Satz 1 um 2,91 Cent pro Kilowattstunde. Diese Frist verlängert sich für Strom aus Anlagen, die in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen und in einer Wassertiefe von mindestens 20 Metern errichtet worden sind, für jede über 12 Seemeilen hinausgehende volle Seemeile Entfernung um 0,5 Monate und für jeden zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate. § 10 (4) Abweichend von § 5 Abs. 1 sind Netzbetreiber nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen ist, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können. Der Anlagenbetreiber hat den Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber durch Vorlage eines nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu diesem Gesetz erstellten Gutachten eines im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber beauftragten Sachverständigen zu führen. Erteilt der Netzbetreiber sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung des Anlagenbetreibers, bestimmt das Umweltbundesamt den Sachverständigen nach Anhörung der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW). Die Kosten des Gutachtens tragen Anlagen- und Netzbetreiber jeweils zur Hälfte. § 10 (5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 und die Mindestvergütungen nach Absatz 3 beginnend mit dem 1. Januar 2008 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils zwei Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. § 10 (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Durchführung von Absatz 1 bis 4 durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages zu erlassen. § 10 (7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf Strom
aus Windenergieanlagen, deren Errichtung nach dem 1. Januar 2005 in
einem Gebiet der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des
Küstenmeeres genehmigt worden ist, das nach § 38 in Verbindung mit § 33
Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach Landesrecht zu einem
geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt worden ist. Satz
1 gilt bis zur Unterschutzstellung auch für solche Gebiete, die das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder als europäische Vogelschutzgebiete
benannt hat. |
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§ 11 § 11 (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 45,7 Cent pro Kilowattstunde. § 11 (2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem
Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht ist, beträgt die Vergütung
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2. ab einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens 54,6 Cent pro Kilowattstunde und 3. ab einer Leistung von 100 Kilowatt mindestens 54,0 Cent pro
Kilowattstunde. |
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§11, Abs. 2, Satz 2 |
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§11, Abs. 2, Satz 3 |
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§ 11 (3) Wenn die Anlage nicht an oder auf
einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken
als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden
ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage
vor dem 1. Januar 2015 § 11 (4) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 3, die im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch
zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder
geändert worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet,
wenn sie sich |
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§ 12 |
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| § 12 (2) Soweit die §§ 6 bis 11 in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage unterschiedliche Mindestvergütungssätze festlegen, bestimmt sich die Höhe der Vergütung jeweils anteilig nach der Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert. | |
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Als Leistung im Sinne von Satz 1 gilt für die Zuordnung zu den Schwellenwerte der §§ 6 bis 9 abweichend von § 3 Abs. 5 der Quotient aus der Summe der im jeweiligen Kalenderjahr nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 5 abzunehmenden Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme und nach endgültiger Stilllegung der Anlage. |
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| § 12 (3) Die Mindestvergütungen sind vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Abweichend von Satz 1 sind die Mindestvergütungen für Strom aus Anlagen nach § 6 Abs. 1 für die Dauer von 30 Jahren und für Strom aus Anlagen nach § 6 Abs. 2 für die Dauer von 15 Jahren jeweils zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. | |
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§ 12 (6) Strom aus mehreren Anlagen kann über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. In diesem Fall ist für die Berechnung der Höhe differenzierter Mindestvergütungen die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich. Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen, für die sich unterschiedliche Mindestvergütungshöhen errechnen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge. § 12 (7) In den Mindestvergütungen nach §§ 6 bis 11 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. § 13 |
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§ 13 (1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung der gelieferten und der bezogenen elektrischen Arbeit trägt der Anlagenbetreiber. |
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Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen. Der Anlagenbetreiber kann den Anschluss der Anlagen sowie die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen von dem Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen. § 13 (2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender, reaktivierter, erweiterter oder in sonstiger Weise erneuerter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas erforderlichen Ausbaus des Netzes im Sinne von § 4 Abs. 2 zur Abnahme und Übertragung des Stroms aus Erneuerbaren Energien trägt der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird. Er muss die konkret erforderlichen Investitionen unter Angabe ihrer Kosten im Einzelnen darlegen. Der Netzbetreiber kann die auf ihn entfallenden Kosten bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen. § 14 § 14 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der nach § 5 Abs. 2 vergüteten Energiemengen und die Vergütungszahlungen zu erfassen, die Energiemengen unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen sowie die Energiemengen und die Vergütungszahlungen nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen. § 14 (2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 30. September eines jeden Jahres die Energiemenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 5 abgenommen und vergütet sowie nach Abs. 1 vorläufig ausgeglichen haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Energiemenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert haben. Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 6 bis 12, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht. § 14 (3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach den Absätzen 1 und 2 abgenommenen Strom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in Verbindung mit § 5 angenäherten Profils abzunehmen und zu vergüten. Satz 1 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der §§ 6 bis 11 liefern. Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 5 Abs. 2 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten Strom. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 errechnet sich aus dem voraussichtlichen Durchschnitt der nach § 5 von der Gesamtheit der Netzbetreiber pro Kilowattstunde in dem vorvergangenen Quartal gezahlten Vergütungen abzüglich der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 vermiedenen Netznutzungsentgelte. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Ansprüche gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Satz 1, die infolge des Ausgleichs nach Absatz 2 entstehen, bis zum 31. Oktober des auf die Einspeisung folgenden Jahres geltend zu machen. Der tatsächliche Ausgleich der Energiemengen und Vergütungszahlungen erfolgt im Folgejahr bis zum 30. September in monatlichen Raten. Der nach Satz 1 abgenommene Strom darf nicht unter der nach Satz 5 gezahlten Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom aus Erneuerbaren Energien oder als diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird. § 14 (4) Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren, die erst nach der Abrechnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ergangen ist, Änderungen der abzurechnenden Energiemengen oder Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. § 14 (5) Auf die zu erwartenden Ausgleichvergütungen sind monatliche Abschläge zu leisten. § 14 (6) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, die für die Berechnungen nach Absatz 1 bis 5 erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen und bis zum 30. April eine Endabrechung für das Vorjahr vorzulegen. Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die Endabrechnungen nach Satz 1 bis zum 30. Juni und nach Absatz 2 bis zum 31. Oktober durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden. |
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§ 14 (7) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern von einem Dritten beziehen, stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne der Absätze 2 und 3 gleich. § 14 (8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung
Vorschriften zur § 15 §15 (1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sowie deren Zusammenschlüsse sind berechtigt, die Differenz zwischen den nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 gezahlten Vergütungen und ihren durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilowattstunde oder der durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilowattstunde der an ihr Netz angeschlossenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (Differenzkosten) gegenüber Dritten anzuzeigen, wenn sie diese durch eine zu veröffentlichende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachweisen. Bei der Anzeige von Differenzkosten ist gleichzeitig die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde liegende Anzahl der Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas in der gleichen Art und Weise anzuzeigen. Kosten, die bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz gebracht werden können, dürfen nicht gesondert angezeigt werden. § 15 (2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach § 14 erforderlichen Angaben bis zum 30. September des Folgejahres zu veröffentlichen. Aus den Angaben muss ersichtlich sein, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen und inwieweit er sie an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, abgegeben oder sie selbst verbraucht hat. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Veröffentlichungspflicht zu regeln. § 15 (3) Zum Zweck der Erhöhung der Transparenz sowie zur Vereinfachung des bundesweiten Ausgleichmechanismus kann durch Rechtsverordnung nach Satz 3 ein öffentliches Register errichtet werden, in dem Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas registriert werden müssen (Anlagenregister). Für die Registrierung können Gebühren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 3 erhoben werden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Anlagenregisters einer nachgeordneten Bundesbehörde zuzuweisen oder einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen sowie das Nähere über die Ausgestaltung des Anlagenregisters, die zu registrierenden Informationen, das Verfahren zur Registrierung, den Datenschutz, die Veröffentlichung der Daten und die Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe zu bestimmen. § 16 § 16 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, um dadurch die sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese Unternehmen ergebenden Kosten zu verringern, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. § 16 (2) Die Begrenzung darf bei einem Unternehmen des
produzierenden Gewerbes nur erfolgen, soweit es nachweist, dass und
inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Antrag des Unternehmens verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich die anteilig weitergereichte Strommenge und die Differenzkosten einschließlich der für die Berechnung der Differenzkosten zugrundegelegten Daten durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen; die Kosten für die Bescheinigung hat das letztverbrauchende Unternehmen zu tragen. Der Nachweis der Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 3 sowie der Differenzkosten erfolgt durch Vorlage der Bescheinigung; der Nachweis der übrigen Voraussetzungen von Satz 1 durch Vorlage der Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen des Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend. § 16 (3) Für Schienenbahnen gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3
und 4 sowie Satz 2 bis 4 entsprechend mit folgenden Maßgaben: § 16 (4) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge wird mit Wirkung für die Abnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 2 ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozentsatz ist so zu bestimmen, dass die Differenzkosten für die anteilig weitergereichte Strommenge unter Zugrundelegung der nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 zu erwartenden Vergütung 0,05 Cent je Kilowattstunde betragen. Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 unter 100 Gigawattstunden oder deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20 Prozent lag, sowie für Schienenbahnen gilt dies nur hinsichtlich des gesamten über 10 Prozent des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der betreffenden Abnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz 3 Nr. 2 bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus; der Nachweis des Überschreitens der Werte ist in entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 3 zu führen. Wird das Unternehmen im Zeitpunkt des Nachweises nach Absatz 2 Satz 2 von mehreren Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, gilt die Beschränkung des Satzes 1 für jedes dieser Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig nach Maßgabe des Umfangs, in dem sie im Vergleich zueinander diesen Letztverbraucher an dieser Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Anteilsberechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Wenn die infolge dieser Regelung zu gewährende Begünstigung für alle Schienenbahnen in der Summe 20 Millionen Euro übersteigen würde, ist abweichend von Satz 1 der Prozentsatz für die Schienenbahnen einheitlich so festzusetzen, dass diese Summe nicht überschritten wird. § 16 (5) Sofern das Produkt aus dem Anteil nach § 14 Abs. 3 Satz 4 und der Durchschnittsvergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 5 für die von dieser Regelung nicht begünstigten Letztverbraucher infolge der Anwendung dieser Regelung um mehr als 10 Prozent bezogen auf die Daten des der Entscheidung vorangegangenen Kalenderjahres steigen würde, ist der Prozentsatz nach Absatz 4 Satz 2 für sämtliche Unternehmen, deren Anträge nach Absatz 6 die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllen, unbeschadet des Absatz 4 Satz 5 einheitlich so zu bestimmen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Die Strommenge, die bereits durch eine über den 31. Dezember 2004 hinaus geltende Entscheidung im Sinne des § 21 Abs. 6 begünstigt ist, ist zu berücksichtigen. § 16 (6) Der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen nach Absatz 2 oder Absatz 3 und der Angabe des Elektrizitätsversorgungsunternehmens und des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Die durch eine vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 Satz 3 außer Betracht. § 16 (7) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle untersteht bei Wahrnehmung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. § 16 (8) Der Anspruch des für den antragstellenden Letztverbraucher an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers aus § 14 Abs. 3 Satz 1 gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird entsprechend der Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach den Absätzen 1 bis 6 begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzungen im Rahmen von § 14 Abs. 2 zu berücksichtigen. § 16 (9) Die Anwendung der Absätze 1 bis 8 ist Gegenstand des Erfahrungsberichts nach § 20. § 17 § 17 (1) Anlagenbetreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von einer Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz für den Bereich Elektrizitätserzeugung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf, einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen. § 17 (2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten über 1.
die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen
Bestandteilen einschließlich der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus
Erneuerbaren Energien im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt
(ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert durch die
Beitrittsakte vom 16. April 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S.
586), handelt, § 17 (3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständiger Angabe der nach Absatz 2 erforderlichen Angaben verwendet werden. § 18 § 18 (1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie-, Klär- oder Grubengas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen werden. § 18 (2) Anlagenbetreiber, die die Vergütung nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch nehmen, dürfen Nachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas nicht weitergeben. Gibt ein Anlagenbetreiber einen Nachweis für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine Vergütung nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen werden. § 19 Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen dieses Gesetzes kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clearingstelle errichten, an der die betroffenen Kreise beteiligt werden können. § 20 § 20 (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2007 und dann alle vier Jahre im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über den Stand der Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie die Entwicklung der Stromgestehungskosten in diesen Anlagen zu berichten, sowie gegebenenfalls eine Anpassung der Höhe der Vergütungen nach den §§ 6 bis 12 und der Degressionssätze entsprechend der technologischen und Marktentwicklung für nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene Anlagen vorzuschlagen. Gegenstand des Erfahrungsberichts sind auch Speichertechnologien sowie die ökologische Bewertung der von der Nutzung Erneuerbarer Energien ausgehenden Auswirkungen auf Natur und Landschaft. § 20 (2) Anlagenbetreiber, deren Anlagen ab dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind und die eine Vergütung nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen haben, sowie Netzbetreiber sind zum Zweck der stichprobenartigen Ermittlung der Stromgestehungskosten im Sinne von Absatz 1 sowie der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Ausgleichsmechanismus nach § 14 verpflichtet, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf Verlangen wahrheitsgemäß Auskunft über sämtliche Tatsachen zu geben, die für die Ermittlung der Stromgestehungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen nach § 14 erheblich sein können. Soweit es sich bei den Anlagen- und Netzbetreibern um Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, sind darüber hinaus auf Verlangen die Handelsbücher offen zu legen, soweit sie Aufschluss über Tatsachen geben können, die für die Ermittlung der Stromgestehungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen erheblich sein können. Die Grundsätze des Datenschutzes sind zu beachten. § 21 § 21 (1) Für Strom aus Anlagen, die bis zum [einsetzen: Tag vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind, sind
die bisherigen Vorschriften über die Vergütungssätze, über die Dauer des
Vergütungsanspruches und über die Bereitstellung von Messdaten mit
folgenden Maßgaben anzuwenden: § 21 (2) § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt nur für Strom aus Anlagen, die drei Monate nach Bekanntgabe der Einrichtung des Anlagenregisters im Bundesanzeiger in Betrieb genommen worden sind. Für Strom aus sonstigen Anlagen gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 drei Monate nach gesonderter schriftlicher Aufforderung durch den Netzbetreiber unter Angabe der Kontaktdaten des Anlagenregisters und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Beantragung. § 21 (3) Für Strom aus Biomasseanlagen, die auch Altholz der Altholzkategorie A III und A IV im Sinne der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGB1. I S. 3302) einsetzen und die vor dem 30. Juni 2006 in Betrieb genommen worden sind, ist anstelle von § 8 Abs. 1 Satz 2 § 8 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden. § 21 (4) § 10 Abs. 4 gilt nur für Anlagen, die nach dem [einsetzen: Datum desjenigen Tages des zwölften auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats] in Betrieb genommen worden sind. § 21 (5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 7 tritt, soweit in diesem Gesetz auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird, an deren Stelle die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234). § 8 Abs. 6 bleibt unberührt. § 21 (6) Abweichend von § 16 Abs. 6 Satz 1 ist der Antrag im Jahr 2004 zum 31. August zu stellen. Anträge auf Begrenzung des Anteils der Strommenge im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074), die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] gestellt worden sind, sind nach den hierfür bisher geltenden Vorschriften zu behandeln und zu entscheiden, soweit sie nicht von Unternehmen gestellt worden sind, für die der Anteil der Strommenge bereits über den [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] hinaus begrenzt ist. Entscheidungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Begrenzung des Anteils der Strommenge in Anwendung der in Satz 2 bezeichneten Vorschriften, die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] dem Antragsteller bekannt gegeben worden sind, werden unbeschadet des Satzes 4 bis zum 31. Dezember 2004 verlängert. Entscheidungen im Sinne des Satzes 3, die über den 31. Dezember 2004 hinaus gelten, werden ab dem 1. Januar 2005 unwirksam, wenn das Unternehmen vor dem 1. September 2004 einen Antrag nach § 16 Abs. 1 dieses Gesetzes stellt und dieser Antrag nicht unanfechtbar abgelehnt worden ist. Anlage (zu § 10 Abs. 1 und 4 ) 1. Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet. 2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW) in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags jeweils geltenden Fassung enthaltenen Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind. 3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers. 4. Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und der Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern. 5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) in der zum Zeitpunkt der Ermittlung der Leistungskennlinie jeweils geltenden Fassung enthaltenen Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs, für den sie gelten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird. 6. Gutachten nach § 10 Abs. 4 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können, müssen physikalische Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifische Windmessungen oder extrapolierbare Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen und diese für eine prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen Winddatenbanken setzen. Maßgeblich für die Energieertragsberechnung ist die freie Anströmung der Windenergie 7. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur Bestimmung der erzielbaren Energieertäge am geplanten Standort nach Nummer 6 sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 2000, entsprechend von einer staatlich anerkannten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind. Artikel 2 Dem § 15 Abs. 9 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) wird folgender Satz angefügt: „Absatz 6 gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen aufgrund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend.“ Artikel 3 Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), dass zuletzt durch Art. 136 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt: „Als üblicher Preis gilt der durchschnittliche Preis für Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.“ Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Erneuerbare- Energien-Gesetz vom 29. März
2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074), außer Kraft.
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